Informationen, Empfehlungen
Checkliste Datenschutz, Datensicherheit, Cybersecurity
Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Homeoffice aufgrund der von der Bundesregierung am 27.01.2021 und aufgrund der Corona-Pandemie erlassenen neuen Arbeitsschutzverordnung §2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Die Bundesregierung hat mit ihrer für Betriebe und Unternehmen verpflichtenden Entscheidung für Homeoffice, arbeitsrechtliche, datensicherheitsasaekte, datenschutzaspekte in den Fokus unternehmerischer Betrachtung geführt.
Als Orientierungshilfe greifen wir wichtige Aspekte auf. Gleichzeitig warnen wir aber vor reißerischen Titel und Betreffs wie:
"mit einem Bein im Knast"
oder
"30.000 Euro Bußgeld bei Abwehr von Homeoffice"
Insgesamt ist es jedoch so, dass seitens des Gesetzgebers Konfliktpotenziale geschaffen werden.
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Folie, Teil 1: Unterschiedliche Voraussetzungen zu Hause, Technik, Spannungen abbauen
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Datum letzte Änderung: 01.2.2021, 15:13 Uhr
Alle Informationen ohne Gewähr, Irrtum, Änderungen und Druckfehler vorbehalten.
Geltungsbereich | Gesetzl. Grundlage | Gesetzestext | Beachtung | Eskalationsstufen |
---|---|---|---|---|
alle Betriebe und Unternehmen mit mehr als 1 Beschäftigten unabhängig von der Fläche/Mitarbeiter | § 2 Abs. 4 der neuen SARS-CoV-2- Arbeitsschutz-verordnung |
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.
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Zuerst: Chefgespräch => Arbeitsgericht ggfs. |
§ 22 ArbSchG | Bei Zuwiderhandlung können bis € 30.000 Bußgeld verhängt werden. | |||
Definition Homeoffice:
Homeoffice (teilweise Erbringung der Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes)
Ergänzend: Mobiler Arbeitsplatz
Empfehlung
Abfassung von individuellen, schriftlichen, von beiden Seiten unterschriebenen Abmachungen.
Nicht geregelt:
Technischer Defekt von Arbeitsmitteln, Internetausfall (Arbeitszeiterfassung durch individuelle Regelung)
Die entscheidende Stelle im Gesetz:
"keine zwingenden Gründe" die der Arbeitgeber vorbringen kann.
Man betritt hier juristisches Neuland. Wehe dem, der mit der erste ist, der sich vor Gericht verantworten muss. Eine Entscheidung liegt im Ermessen des Richters.
Wer entscheidet die zwingenden Gründe?
Die in den Eskalationsstufen aufgeführten Stellen, wenn zwischen Chef und Mitarbeiter keine Einigung erzielt werden kann.
Empfehlung (ohne Gewähr):
Gründe der Ablehnung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes können sein, wenn der Arbeitgeber dokumentiert nachweisen kann:
Verdacht auf Betrug, Vertrauensbruch, etc. dürften nicht hinreichend sein. Der Arbeitgeber hat die Beweislast und sicher zu stellen, dass es nicht zu Missbrauch, Betrug, Vertrauensbruch kommt. Erst mit Nachweis konstruktiver, deeskalierend wirkender und vorbeugender Maßnahmen ist der AG auf allen Instanzwegen gut gerüstet.
Brisant:
Unfallschutz
Datenschutz
Datensicherheit
Zeitliche Arbeitserfassung (insbesondere bei Tätigkeiten mit Zeiterfassungssystemen)
Der private Bereich ist vom Unfallschutz abgedeckt wobei die Arbeitszeitregelung durchaus eine Rolle spielen dürfte.
Der Arbeitsplatz im Homeoffice stellt somit den ausgelagerten Arbeitsplatz dar. Ob ein Gang in den Keller oder Räume außerhalb des Arbeitsplatzes, die nicht mit diesem in Verbindung stehen wird noch zu klären sein.
Ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und zur Verfügungstellung von Gerät, Tisch, Stuhl, Telefon, Kommunikationseinrichtungen, Arbeitschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz verantwortlich so ist es nun der Arbeitnehmer.
Ein Betretungsrecht der Wohnung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer kann freiwillig einen Zutritt zum Arbeitsplatz einräumen.
Empfehlung:
Zur Verfügungstellung von Geräten, Bürostuhl, VPN-Geräten (Router), Checkliste und Einrichtungsanleitungen für die Geräte um einigermaßen kontrolliert und nachvollziehbar Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen und um seinen, teilweise auch gesetzlichen Dokumentationspflichten nachzukommen.
Der Arbeitnehmer muss sich mit seinen privat abgeschlossenen, aber auch berufliches Wirken mit eingeschlossenen Unfallversicherungen zur Abklärung von Versicherungsschutz in Verbindung setzen.
Gleiches sollten Unternehmen tun, indem diese alle in Verbindung stehenden Stellen ansprechen und den Schutz abklären. Nicht abgedeckter Schutz ist dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
Generell alle Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter schriftlich. Mit Aufführung aller Gerätschaften, Serien-/MAC-Nummern, Skizzen von Arbeitsplatz (Grundriss der Wohnung - Kennzeichnung Arbeitsplatz, gekennzeichnete Wege zur Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse - analog betrieblicher Arbeitsplatz), Dokumentation und Protokollen von Arbeitsabläufen und deren zeitlicher Auswirkung auf dei geleistete Arbeit. Festlegung von Ausschlüssen(nicht detaillierte Aufschlüsselung) sondern nach Art und Wesen.
Wir stehen Ihnen bei:
Auf Anforderung erstellen wir individuell abgestimmte Vorgehensweisen. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Der Mitarbeiter ist nun in besonderem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Dies betrifft die Einhaltung von
• Art. 5, 6, 7, ggfs. 8, insbesondere 9,10; inkl. der Rechte der betroffenen Person (Art. 15-21)
dies betrifft Dokumentationspflichten, usw.
Wir stehen Ihnen bei:
Auf Anforderung erstellen wir individuell abgestimmte Datenschutzvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Wir stehen Ihnen bei:
Auf Anforderung erstellen wir individuell abgestimmte Datenscicherheitsvorschriften. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Wir stehen Ihnen bei:
Auf Anforderung erstellen wir individuell abgestimmte Cybersecurity-Konzepte. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.Auf Führungskräfte kommt mehr Vorbereitung und Dokumentation zu.
Die Dokumentation soll auch eine Bewertung der Führungskraft über Ergebnisse und Mittelwahl enthalten - gerichtsverwertbar
Es ist zu überlegen, wie Mitarbeiter gefördert, aber auch, wie sie für Halbjahres-/Jahresgespräche beurteilt werden können.
Insbesondere ist zu überlegen, dass die Leistung nicht abfällt oder sogar, wie diese verbessert werden kann.
Es ist zu überlegen, wie Abstimmungen effektiv und effizient abgehalten werden können, wie Ziele für alle verständlich und transparent gemacht werden können.
Es ist zu überlegen, wie die Anliegen der einzelnen eingebracht werden können und wie Ergebnisse vorangetrieben und verfolgt werden können
Es ist zu überlegen, wann eine Präsentation erforderlich ist (Präsentationsaufwand) und ob Eckpunktepapiere, Thesenpapiere ein effektiveres Tool sein können
Wann ist eine Videokonferenz zielführend und ergebniseinbringend? Zu beachten: Vorbereitungs-, Organisations-, Energieaufwand
Je nach Fach- und Aufgabenbereich ist zu unterscheiden:
Aufgabenerledigung
- Abstimmung mit Kollegen über Mail/Telefon/Videokonferenzen
- Austausch von Unterlagen über VPN
- Arbeiten am selben Dokument (bspw. MS 365, SAP, Salesforce)
Aufgabenerledigung
- Videokonferenzen (Achtung: Spionage; bitte nur mit Messengerdiensten arbeiten, die explizit die Daten- und Inhaltssicherheit vertraglich und technsisch transparent gewährleisten und deren Hauptsitz sich in Deutschland oder zumindest der europäischen Union befindet)
- Arbeiten am selben Dokument
- etc.
Innovationsmanagement
- Kreativarbeit online in Konferenzen gestalten (Technik, Mittel, Moderation, etc.)
- Wissensarbeit (Wissensteilung, Wissenssicherung, Recherche)
- Festhalten von Ideen, Konzepten
- Absprechen von Arbeitsteilung (wer macht was, wann, wie, in welcher Form, Ziel, Zweck, erwartbares Ergebnis, Ressourcenbedarf, Engpässe)
- Agile Arbeitsteams
- Urheber- und Erfinderrechte beachten
Kreativarbeit
Wir stehen Ihnen bei:
Auf Anforderung erstellen wir individuell abgestimmte Wissensmanagementkonzepte, bieten Onlineseminare wie Wissensarbeit effektiv online umzusetzen ist. Wir führen Sie auch in die agile Welt von SCRUM ein und moderieren erste Sitzungen. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Bleiben Sie auf dem Laufenden
zu unseren WorkshopSeminarCoaching- oder Seminarthemen:
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