Förderprogramme der KfW sowie spezielle Coronahilfen.
Nachfolgende Informationen stellen lediglich einen Überblick und ein Sprungbrett dar und sind als Service gedacht.
Wir vermitteln keine Kredite, noch erhalten wir Provision, noch unterhalten wir Geschäftsbeziehungen zur KfW oder zu einer Landesbank.
Der Bund hat mit Datum vom 10.02.2021 die Coronahilfen neu justiert. Hier sehen Sie die Hilfen für Selbständige, Freiberufler, Unternehmen auf einen Blick
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Datum letzte Änderung: 02.02.2021, 11:23 Uhr
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Land | Anlaufstelle | Bezeichnung |
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Baden-Württemberg | Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) | ELR-Kombi-Darlehen |
Bayern | LfA Förderbank Bayern |
Investivkredit, Investivkredit 100, Ökokredit |
Bremen | Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) | Bremer Unternehmerkredit |
Hamburg | Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) | Hamburg-Kredit |
Hessen | Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) | GuW Hessen |
Nordrhein-Westfalen | NRW.BANK | NRW.BANK.Mittelstandskredit |
Rheinland-Pfalz | Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) | Mittelstandsförderungsprogramm - Unternehmerkredit |
Sachsen | Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB) | GuW Sachsen |
KfW Sonderprogramm 2020 | KfW-Schnellkredit 2020 | |
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Niedrigere Zinssätze, vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. Euro
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Lange Kreditlaufzeit, beschleunigte Bewilligung der Kreditmittel |
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Max. Kreditbetrag:
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Max. Kreditbetrag: Firmen bis 10 Beschäftigte können bis zu 300.000 Euro Kredit erhalten, Firmen von 11 bis 50 Beschäftigte bis zu 500.000 Euro und größere Betriebe bis zu 800.000 Euro. |
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Mindestens 2 bis 10 Jahre Laufzeit in Abhängigkeit von der Verwendung bis zu 2 Tilgungsfreijahre oder Tilgung in einer Summe möglich.
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Mindestens 2 bis 10 Jahre Laufzeit mit bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und 10 Jahre Zinsfestschreibung. | |
Für große Unternehmen: Bis zu: 80 % Haltungsfreistellung Für KMU1: Bis zu 90 % Haftungsfreistellung |
Die KfW übernimmt 100% des Kreditausfallrisikos. Es sind keine persönlichen Sicherheiten nötig. | |
• Für Anschaffungen und laufende Kosten
• Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
• Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
• Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 100 Mio. Euro
• Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
Der KfW-Unternehmerkredit zielt auf Umfänge unternehmerischer Tätigkeiten:
• Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
• Alle laufenden Kosten wie Miete und Gehälter (Betriebsmittel)
• Material- und Warenlager
• Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen, auch Übernahmen und tätige Beteiligungen
Das Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
• Baumaßnahmen für Betreutes Wohnen
• Treuhandkonstruktionen
• In-Sich-Geschäfte, zum Beispiel der Erwerb eigener Unternehmensanteile
• Umschuldungen (Ausnahme: Umschuldungen aus dem KfW-Schnellkredit 2020)
• Ausschüttung von Gewinn und Dividenden
Einige Vorhaben fördert die KfW generell nicht oder nur dann, wenn Sie bestimmte Bedingungen einhalten.
Details: Ausschlussliste und Sektorleitlinien.
Für durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geratenen Unternehmen, die einen Kredit benötigen.
Bis zum 30.06.2021 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel abschließen.
Die Antragsfristen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe der Monate November und Dezember 2020 wurde im Januar 2021 bis zum 30. April 2021 verlängert und ergänzt das Überbrückungsgeld II (Maßnahmenpaket Bundesregierung). Das Überbrückungsgeld II unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Corona-Einschränkungen im November und Dezember 2020 direkt oder indirekt betroffen sind. Als indirekt betroffen gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt.
Pro Woche der Schließungen werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019 gewährt. Die Obergrenze beträgt 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt. Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, soll zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens ermöglicht werden.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 beziehungsweise Dezember den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden. Für Gaststätten die keinen Stehimbiss anbieten und Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gelten Sonderregelungen. Alle Details finden Sie hier.
Anträge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe müssen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Ausnahme: Soloselbständige können die Hilfe bis zu einer Höhe von 5.000 Euro direkt beantragen, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat, das über das ELSTER-Portal beantragt werden muss.
Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler können bis zum 31. Januar 2021 rückwirkend die Corona-Überbrückungshilfe II des Bundes für die Monate September, Oktober und Dezember 2020 beantragen. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen (Ausnahmen sind unter bestimmten Umständen möglich):
◦ Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten (bei Unternehmen, die keinen Zugang zur November/Dezemberhilfe hatten auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben).
◦ Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Ab Januar 2021 wird diese staatliche Förderung in Form der Überbrückungshilfe III verlängert und erweitert. Der Förderzeitraum umfasst nun die Monate November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Verbesserungen gegenüber der Überbrückungshilfe II gibt es unter anderem bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für die Instandhaltung, für Modernisierungsmaßnahmen und bei den Kosten für Abschreibungen. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Anstelle von bislang maximal 50.000 Euro pro Monat sind künftig bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Dabei gelten allerdings die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Nach den Beihilfevorschriften sind derzeit insgesamt maximal 4 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben. Erste Abschlagszahlungen sind laut dem Bundeswirtschaftsministerium im Februar zu erwarten, die endgültige Bescheidung durch die Länder ab März.
Die Überbrückungshilfe III wird zudem erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig als „Neustarthilfe“ eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Zudem gibt es besondere Regeln für Einzelhändler und die Reisebranche. Alle Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November beziehungsweise Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Jene Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, wenn sie entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November beziehungsweise Dezember 2019 zu verzeichnen haben.
Anträge auf die Überbrückungshilfe III sollen einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können.
Auch weiterhin gibt es Förderangebote der Bundesländer. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Noch bis zum 30.06.2021 können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die durch die Coronavirus-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, Kredite aus der KfW-Corona-Hilfe beantragen. Folgende Kredite stehen zur Auswahl:
◦ KfW-Schnellkredit – für alle Soloselbstständigen und Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
◦ KfW-Unternehmerkredit – für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind
◦ ERP-Gründerkredit – Universell – für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind
◦ KfW-Konsortialfinanzierung ab 25 Millionen Euro – für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen (Antragstellung ist bislang nicht befristet)
Die Antragstellung erfolgt in allen Fällen bei der Hausbank. Die Postbank bietet Geschäftskunden auf ihrer Homepage die Möglichkeit, unverbindlich den ihnen durch die Coronavirus-Krise entstandenen Liquiditäts- beziehungsweise Kapitalbedarf zu ermitteln. Dafür steht als unverbindliches Serviceangebot ein praktischer Finanzierungsbedarfsrechner zum Download bereit. Des Weiteren können Interessenten mit dem Postbank Finanzierungs-Kompass anhand weniger Angaben den zu ihrem Finanzierungsbedarf passenden Förderkredit aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 identifizieren und online ihre Kreditanfrage stellen.
Die Bürgschaftsbanken haben im Zuge der Coronavirus-Pandemie ihre Unterstützung für Unternehmen erweitert. In diesem Rahmen wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
◦ die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (bisher 1,25 Millionen Euro),
◦ eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie
◦ verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen.
Die Maßnahmen sollen branchenübergreifend alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die freien Berufe unterstützen. Sofern zur Überbrückung der Coronavirus-Krise Liquiditätshilfen zum Beispiel von der KfW oder den Landesförderinstituten notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.
Befristet bis zum 30. Juni 2021 können Exportgeschäfte mit kurzfristigen Zahlungsfristen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Damit sollen mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Begünstigte Länder sind neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich. Die Ausnahmeregelung galt ursprünglich nur bis 31. Dezember 2020. Sie wurde am 13. Oktober 2020 verlängert.
Der WSF stellt Unternehmen branchenübergreifend Hilfen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Der Fonds hat ein Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro. Der WSF richtet sich an große Unternehmen und sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
◦ Garantien des Bundes zur Absicherung von Bankkrediten und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich (befristet bis 30.06.2021). Diese sollen die Refinanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen auf dem Finanzmarkt verbessern. Seit dem 21. Oktober 2020 gibt es ergänzend das Instrument „Garantien für Anleihen“.
◦ Rekapitalisierungen bis zu 100 Milliarden Euro (Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen) oder Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen (befristet bis 30.09.2021).
• Erster Ansprechpartner für Unternehmen, die eine Unterstützung durch den WSF in Anspruch nehmen möchten, ist das Bundeswirtschaftsministerium.
Kann eine Kapitalgesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer normalerweise verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Diese Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30. April 2021 unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt.
Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist, dass das betroffene Unternehmen bis zum 28. Februar 2021 finanzielle Unterstützung aus einem der Corona-Hilfsprogramme beantragt hat und dass diese zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Sollte eine Beantragung der Hilfen aus bestimmten Gründen nicht bis zum 28. Februar 2021 möglich sein, kann in Ausnahmefällen auch die Antragsberechtigung bis zu diesem Datum ausreichend sein.
Mit der erneuten Verlängerung der eigentlich Ende 2020 abgelaufenen und dann zunächst bis 31. Januar 2021 verlängerten Frist für die Aussetzung des Insolvenzantrags soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil sein Antrag auf öffentliche Hilfen noch nicht bearbeitet wurden.
Bereits seit dem 1. Oktober 2020 gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur noch für den Insolvenzgrund Überschuldung. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, müssen seitdem wieder Insolvenz beantragen. Als überschuldet gilt ein Unternehmen, wenn sein Vermögen nicht ausreicht, um seine Verbindlichkeiten zu decken. Die Überschuldung des Unternehmens muss nachweislich eine Folge der Coronavirus-Pandemie sein. Dabei gilt: War der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch nicht überschuldet, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Im Zweifel sollten Unternehmer sich hier mit ihrem Rechtsanwalt oder einem Steuerexperten beraten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2020 das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern” auf den Weg gebracht. Damit sollen kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die schwer von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, bei der Aufrechterhaltung ihres Ausbildungsangebotes unterstützt werden. Die Förderung beträgt 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Für jeden über das frühere Ausbildungsniveau hinaus zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erhält das Unternehmen eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro. Zudem gibt es Förderungen für die Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung, für die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung für Auszubildende, die ihre Ausbildung bedingt durch die Coronavirus-Krise temporär nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, sowie eine Übernahmeprämie für die Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz eines Ausbildungsbetriebs. Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen. Die Antragstellung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit.
Im Rahmen des ersten und zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen beschlossen, die kürzlich ergänzt wurden (Auswahl):
◦ Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wurde um einen Monat bis zum 31.3.2021 verlängert.
◦ Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und „nicht unerheblich“ negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – nun bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-) Stundung aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
◦ Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
◦ Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden,wurde die degressive Abschreibung (wieder) eingeführt. Sie beträgt 25 Prozent, höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung.
Eine aktuelle Übersicht über alle steuerlichen Änderungen gibt es beim Bundesfinanzministerium.
Der Bund hat mit Datum vom 10.02.2021 die Coronahilfen neu justiert. Hier sehen Sie die Hilfen für Selbständige, Freiberufler, Unternehmen auf einen Blick
Erleichterung gibt es zum Beispiel bei der Einkommensteuer
Verlustrücktrag temporär (für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021) von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro angehoben und bereits für die Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht. „Dank dieser Maßnahme können Unternehmen rückwirkend ihre Steuerlast reduzieren.
Ab Januar 2021 gilt auf Benzin, Diesel, Heizöl und Gas die sogenannte CO2-Steuer. Unternehmen, die im Zusammenhang mit ihren Waren oder Dienstleistungen CO2 ausstoßen, müssen diese Steuer dann durch den Erwerb von Zertifikaten über den nationalen Emissionshandel abführen. Der Preis für eine Tonne CO2 beträgt zunächst 25 Euro. Bis 2025 soll der Preis schrittweise auf 55 Euro angehoben werden. Die CO2-Bepreisung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung.
Um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, sollen die Investitionsabzugsbeträge von 40 auf 50 Prozent erhöht werden. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Künftig werden Unternehmen mit einer Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro begünstigt. Außerdem können Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Neuregelungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Nähere Informationen finden Sie hier
Wieder-Einführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter, die 2020 und 2021 angeschafft werden. Der degressive Abschreibungssatz beträgt 25 Prozent, höchstens aber das 2,5-Fache der linearen AfA.
Mit Jahresbeginn 2021 soll ein neues Insolvenzrecht in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass finanziell angeschlagene, aber noch nicht zahlungsunfähige Unternehmen ab 2021 auch ohne Insolvenzverfahren saniert werden können. Grundlage hierfür ist das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ und die damit eingeführte Möglichkeit für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren, die sogenannte präventive Sanierung. Voraussetzung dafür ist, dass betroffene Unternehmen die Mehrheit ihrer Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen können. Gutachten sind für die Restrukturierung aber nicht erforderlich. Außerdem bleibt die Steuerung der Sanierung in Händen der Geschäftsleitung. Von der Reform sollen vor allem Betriebe profitieren, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Mit dem Inkrafttreten der Reform endet die coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Die im März 2020 beschlossenen Ausnahmeregelungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht werden bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit sollen Unternehmen betroffener Rechtsformen trotz coronabedingter Einschränkungen handlungsfähig bleiben. Die Regelungen ermöglichen es unter anderem, Hauptversammlungen virtuell ohne Publikum durchzuführen. Außerdem müssen Unternehmen ihre Aktionäre bei diesen virtuellen Hauptversammlungen nicht zu Wort kommen lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Mitte April hat der Bund für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Warenkreditversicherer in Höhe von 30 Milliarden Euro gegeben. Damit sollen Kreditversicherer in die Lage versetzt werden, bestehende Deckungszusagen aufrechtzuerhalten und neue zu übernehmen. Dieser Schutzschirm wurde am 04.12.2020 bis zum 30.06.2021 verlängert. Ziel ist es, die Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern, um Lieferketten sicherzustellen und die Wirtschaft zu stabilisieren.
Die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen von 8 auf 12 Monate soll auch 2021 gelten. Damit soll gewährleistet werden, dass im Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Übertragungsbilanz und die Eröffnungsbilanz auch dann für einen Stichtag aufgestellt werden können, der höchstens 12 Monate (und nicht wie in § 9 Satz 3 UmwStG üblicherweise vorgesehen höchstens 8 Monate) vor der Eintragung in ein öffentliches Register liegt, wenn die Eintragung bis zum 31.01.2021 angemeldet wird. Damit soll für betroffene Unternehmen mehr Planungssicherheit geschaffen werden. Den Referentenentwurf gibt es hier.
Ab Januar 2021 wird das KfW-Programm zur Refinanzierung von bundesgedeckten Exportkrediten mit verbesserten Konditionen fortgeführt. Damit soll die Finanzierung deutscher Exporte sichergestellt werden, falls diese aufgrund von Liquiditätsengpässen der Banken zu scheitern drohen. Mit dem Programm werden zahlreiche kleinvolumige Geschäfte refinanziert, sodass vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Details finden Sie hier.
Bis zum 31. Dezember 2021 fördert die Bundesregierung die Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Ziel ist es, das Infektionsrisiko in Innenräumen durch eine fachgerechte Belüftung zu reduzieren. Antragsberechtigt sind neben Ländern, Kommunen und Institutionen auch Unternehmen, wenn sie zu mindestens 50 Prozent durch Bund, Länder oder Kommunen finanziert werden. Die entsprechende Richtlinie finden Sie hier.
• Direkte Zuschüsse und KfW-Kredite
Um die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie abzumildern, hat die Bundesregierung finanzielle Soforthilfen und Hilfskredite der staatlichen KfW-Bank aufgelegt. Über den aktuellen Stand dieser Maßnahmen informieren wird Sie hier.
Auch 2021 wird es eine Reihe steuerlicher Erleichterungen für Unternehmen geben. Gebündelt sind diese im sogenannten zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
◦ Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer wurden die Höchstbetragsgrenzen des Verlustrücktrags für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro (Einzelveranlagung) und von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 kann bereits in der Steuererklärung 2019 finanzwirksam nutzbar gemacht werden. Grundlage hierfür ist der neue
§ 111 EStG.
◦ Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA
Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird als steuerlicher Investitionsanreiz die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wieder eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Der degressive Abschreibungssatz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt 25 Prozent. Es besteht allerdings eine Deckelung: Pro Jahr kann maximal das 2,5-Fache der bisher geltenden (linearen) AfA geltend gemacht werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung ebenfalls in Anspruch genommen werden.
◦ Längere Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen
Bisher gilt für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen eine dreijährige Frist. Für Fälle, in denen diese Investitionsfrist 2020 ausläuft, wird diese auf vier Jahre verlängert. Unternehmen können entsprechende Investitionen also auch 2021 tätigen, ohne negative steuerliche Folgen befürchten zu müssen.
◦ Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Damit reagiert die Bundesregierung auch auf die in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätze, die von der jeweiligen Gemeinde festgelegt werden. Bis zu einem Hebesatz von bis zu rund 420 Prozent können damit Personenunternehmer mitunter vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
◦ Dienstwagenbesteuerung: Vorteile bei elektrischen Fahrzeugen
Bisher gilt für die 0,25 Prozent-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission eine Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro. Diese wird nun auf 60.000 Euro angehoben. Diese Änderung gilt für die Bewertung ab 1. Januar 2020 und für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
◦ Investitionsanreiz mit steuerlicher Forschungszulage
Investitionsanreize im Bereich Forschung und Entwicklung soll die Erhöhung der jährlichen Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von maximal 2 auf 4 Millionen Euro setzen. Die neue Höchstgrenze gilt seit dem 1. Juli 2020 und noch bis 30. Juni 2026. Mit der Forschungszulage werden Aktivitäten von Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen in den Bereichen Grundlagen- und experimentelle Forschung sowie industrielle Entwicklung gefördert.
◦ Höherer Freibetrag bei Gewerbesteuer-Hinzurechnungen
Bisher galt bei Hinzurechnungen auf die Gewerbesteuer ein Freibetrag von 100.000 Euro. Um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, wurde der Freibetrag nun auf 200.000 Euro erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG). Gewährt wird er jedem einzelnen selbstständigen Gewerbebetrieb. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gilt bereits ab Erhebungszeitraum 2020.
Das gesamte zweite Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier
Pendlerpauschale steigt
Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale. Ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei den bisher üblichen 30 Cent. Die neuen Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2023. Dann steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent je Entfernungskilometer. Das gilt wiederum vorerst bis zum 31. Dezember 2026. Wichtig: Die Pendlerpauschale kann nur für einfache Strecken geltend gemacht werden, nicht für den Hin- und Rückweg zusammen.
Arbeitsschutz am Bau künftig auch für Soloselbstständige verpflichtend.
Bisher mussten Unternehmer ohne Beschäftigte auf Baustellen nur dann die Vorschriften des Arbeitsschutzes erfüllen, wenn Mitarbeiter anderer Arbeitgeber gefährdet waren. Im Oktober 2020 beschloss der Bundesrat eine Änderung der Baustellenverordnung. Sie sieht vor, dass Unternehmer ohne Beschäftigte (UoB) auf Baustellen den gleichen Arbeitsschutzvorschriften unterliegen wie Arbeitgeber.
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis 2022 halbjährlich weiter erhöht:
• 2021: Erhöhung auf 9,50 Euro
• 01.07.2021: Erhöhung auf 9,60 Euro
• 01.01.2022: Erhöhung auf 9,82 Euro
• 01.07.2022: Erhöhung auf 10,45 Euro
Höherer Mindestlohn im Elektrohandwerk:
Zum 1. Januar 2021 steigt der Mindestlohn im Elektrohandwerk auf 12,40 Euro an. Bis 2024 steigt der Mindestlohn weiterhin stufenweise an. Ein Überblick:
• 1. Januar 2022: 12,90 Euro
• 1. Januar 2023: 13,40 Euro
• 1. Januar 2024: 13,95 Euro
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